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Wussten Sie schon? - Interessantes zum Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist vielen Jugendlichen lediglich als Verbots-Gesetz bekannt. Allerdings ist es nicht gegen, sondern für Kinder und Jugendliche verfasst worden: Einmal, um sie vor Gefahren zu schützen, die sie noch nicht einschätzen können, aber auch, um sie vor Erwachsenen zu schützen, welche die jugendliche Neugier vielleicht für ihren eigenen Profit ausnutzen würden.

Die Themenreihe mit Fragen und Beispielen rund um das Jugendschutzgesetz wird fortgesetzt mit weiteren Themen, wie Alkohol, Rauchen, Medien. Sie finden alle bereits veröffentlichten Themen auf den Homepages der Ortsjugendpflegen Kuppenrhön und Philippsthal/ Friedewald.

Auch als Eltern darf man sich gerne mal selbst auf die Probe stellen. Wie gut kennen Sie sich aus?

Quiz 1 - JuSchG im Allgemeinen

Frage 1

Was hat das Jugendschutzgesetz, neben dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, sonst noch Positives zu bieten?

a) Das Jugendschutzgesetz soll dafür sorgen, dass Jugendliche vernünftiger werden und sich mehr wie Erwachsene benehmen.

b) Jugendliche können aus dem Jugendschutzgesetz auch Rechte ableiten.

c) Das Jugendschutzgesetz schützt Jugendliche vor großen Geldausgaben.

d) Jugendliche können unter Berufung auf das Jugendschutzgesetz bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) kostenlose Kondome beantragen.

Welche Aussage ist nicht richtig?

a) Im Sinne des JuSchG sind Kinder alle Personen unter 14 Jahren. Jugendliche sind alle Personen ab 14 Jahren, die noch keine 18 sind.

b) Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können nur von Erwachsenen, vor allem von Gewerbetreibenden und Veranstaltern, begangen werden. Kinder und Jugendliche, die sich nicht an das Jugendschutzgesetz halten, werden nicht bestraft.

c) Das Jugendschutzgesetzt soll Kinder und Jugendliche stärken und schützen, indem es u. A. bestimmte Aktivitäten und Handlungen in der Öffentlichkeit an bestimmte Altersstufen bindet. 16-jährige Jugendliche dürfen deshalb auch ohne Erlaubnis ihrer Eltern (bis längstens 24:00 Uhr) in die Disko gehen.

d) Das Jugendschutzgesetz gilt nur in der Öffentlichkeit. Der Begriff „Öffentlichkeit“ meint allgemeine Zugänglichkeit und umschreibt alle öffentlich zugänglichen Orte, Räumlichkeiten und Betriebe. Es gilt in Geschäften, Gaststätten, in Kinos, in Diskotheken, Spielhallen, auf Straßen und öffentlichen Plätzen.

Frage 3

Kinder und Jugendliche dürfen manches nicht alleine machen, was Ihnen in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern oder ein gerichtlich bestellter Vormund) erlaubt ist. Wenn man von einem Elternteil begleitet wird, darf man mehr, z. B. länger in der Gaststätte oder in einer Disko bleiben.

Mit wem darf man das auch, wenn die Eltern dem zustimmen?

a) Mit jemanden, der/ die über 18 Jahre ist.

b) Mit einem Freund, der mindestens 16 Jahre ist.

c) Nur mit einem Verwandten der Eltern.

d) Mit den Großeltern, wenn diese nicht älter als 72 Jahre sind.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 17. Mai 2020

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